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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 1 U 102/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 276 | |
BGB § 823 |
2. Zu den Anforderungen an die Obhutspflichten des Heimträgers zugunsten der Heimbewohner
Gründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht aus dem Unfall ihrer Versicherten Frau vom ...9.2001 kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte war nicht verpflichtet, Frau A daran zu hindern, ohne Begleitung ihr Zimmer zu verlassen, weder durch erhöhten Personaleinsatz noch durch Einbau einer Sensorschranke. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass Frau A am Unfalltag keine Hüftschutzhose trug, denn es ist nicht festzustellen, dass dies den Oberschenkelhalsbruch verhindert hätte.
I. Der Übergang etwaiger Schadensersatzansprüche der Frau A auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1 SGB X ist unproblematisch und zu Recht außer Streit.
II. Die Klageforderung ist weder aus §§ 823, 831 BGB noch aus positiver Verletzung des Heimvertrages vom 11.11.1996 (Bl. 608 ff. d. A.) gerechtfertigt. Die Beklagte traf als Heimträgerin eine vertragliche Nebenpflicht und eine inhaltlich kongruente deliktische Pflicht, Frau A als Bewohnerin vor vermeidbaren Verletzungen zu schützen, und zwar auch vor solchen, die sie sich aufgrund ihrer physischen oder psychischen Defekte selbst zuzufügen drohte (vgl. BGH NJW 2005, 1937; OLG Düsseldorf ZfSch 2003, 278 f.; OLG Koblenz VersR 2003, 907 f. [juris-Rn. 10 f.]; OLG Schleswig, Urt. v. 27.9.2001 - 11 U 142/00; OLG Dresden VersR 2001, 520 f. [juris-Rn. 5]; für psychiatrische Krankenhäuser BGH VersR 2000, 1240 f. [juris-Rn. 8]; OLG Braunschweig VersR 1985, 576 f.; für ein Kind in einem Krankenhaus OLG Köln OLGR 1994, 81). Dass die Beklagte diese Pflicht verletzt und dadurch den Oberschenkelhalsbruch der Frau A verursacht hat, war nicht festzustellen.
1. Die Klägerin war für eine unfallursächliche Pflichtverletzung der Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht.
a) Der Umstand allein, dass die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, erlaubt nicht den Schluss auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals (vgl. BGH NJW 2005, 1937, 1938; 2613, 2614; OLG Frankfurt am Main OLGR 2005, 904). Frau A stürzte unstreitig nicht, während das Personal der Beklagten sie pflegte, sondern als sie sich unbeaufsichtigt und ohne Begleitung auf den Flur begeben hatte. Mangels jeglichen Zusammenhangs mit einer Pflegemaßnahme muss es bei der regelmäßigen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines objektiven Pflichtverstoßes bleiben.
b) Die Beklagte hat ihre den Pflegeverlauf betreffende Dokumentationspflicht nicht verletzt. Eine gesetzliche Dokumentationspflicht hinsichtlich des Pflegeverlaufs kennt das Heimgesetz erst seit der ab dem 1.1.2002 geltenden, im Streitfall nicht anwendbaren Fassung (§ 13 Abs. 1 Nr. 6). Die Klägerin hat sich demgemäß allein auf § 16 des Rahmenvertrags berufen, den sie mit dem ... e. V. ... abgeschlossen hat. Den Anforderungen des § 16 dieses Vertrages - systematisch, kontinuierlich, schriftlich, übersichtlich, aussagekräftig - genügt die Anlage 5b (Bl. 56 ff. d. A.) noch. Die Dokumentationsanforderungen dürfen nicht überspannt werden; dies würde die Gefahr herauf beschwören, dass das Pflegepersonal zu Lasten der praktischen Pflegearbeit mit der Anfertigung von Schriftgut befasst wäre.
c) Selbst wenn man die Dokumentation für vertragswidrig zu knapp halten wollte, würde dies eine Beweislastumkehr nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des BGH in Arzthaftungssachen bildet die unterlassene Dokumentation nicht selbst eine Anspruchsgrundlage. Sie kann nur dazu führen, dass dem Patienten der durch sie erschwerte Beweis eines behaupteten Behandlungsfehlers erleichtert wird. Damit bleibt es aber Voraussetzung des Anspruchs, dass ein schuldhafter Behandlungsfehler als Ursache des auszugleichenden Gesundheitsschadens ernstlich in Frage kommt. Dies ist zunächst vom Patienten schlüssig zu behaupten (vgl. BGH NJW 1983, 332). Die Dokumentationslücke muss einen groben Behandlungsfehler indizieren, der als solcher die Grundlage für Beweiserleichterungen bildet (vgl. BGH NJW 1999, 3408, 3409).
Diesen Anforderungen genügt der Klagevortrag nicht. Er lässt nicht darauf schließen, dass ein grober Verstoß der Beklagten gegen ihre Obhutspflichten zugunsten der Frau A ernsthaft in Betracht kommt. Die von der Klägerin konkret erhobenen Vorwürfe gegen die Beklagte sind - wie unten ausgeführt - überwiegend nicht gerechtfertigt, im Übrigen hinsichtlich ihrer Ursächlichkeit nicht schlüssig.
2. Die Klägerin hat den Beweis für eine unfallursächliche Pflichtverletzung der Beklagten nicht führen können.
a) Im Ansatz ist nicht zweifelhaft, dass der Träger eines Alten- oder eines Pflegeheims vertraglich wie deliktisch verpflichtet ist, die Bewohner seines Heims vor vermeidbaren Verletzungen zu schützen; insoweit besteht kein grundsätzlicher Unterschied zur höchstrichterlich geklärten Rechtslage in (psychiatrischen) Krankenhäusern. Die Sicherungsanforderungen haben sich an der konkreten Befindlichkeit des Bewohners auszurichten (vgl. OLG Düsseldorf ZfSch 2003, 278; OLG Hamm VersR 2003, 73 f.), über die sich der Heimträger unterrichten muss, um seine Pflichten erfüllen zu können. Wie er dies tut, ist seine Sache; der Streit um die Kenntnis des Heimträgers vom ...-Gutachten ist deshalb müßig (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 27.9.2001 - 11 U 142/00; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2001 - 15 U 149/00). Über die im Einzelfall gebotenen Sicherheitsmaßnahmen hat der Heimträger nach einer umfassenden, komplexen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2005, 1937, 1938). Das Sicherungsgebot gilt nicht absolut (vgl. BGH VersR 2000, 1240 f.). Dem Heimträger darf organisatorisch und wirtschaftlich nichts Unmögliches zugemutet werden, etwa eine umfassende Betreuung jedes Heimbewohners rund um die Uhr (vgl. BGH NJW 2005, 1937, 1938 f.; OLG Koblenz VersR 2003, 907 f. [juris-Rn. 34]). Die Pflege muss ansatzweise bezahlbar bleiben (vgl. OLG Schleswig OLGR 2004, 85 f. [juris-Rn. 9]); eine völlige Irrelevanz wirtschaftlicher Grenzen lässt sich auch aus §§ 28 Abs. 3 SGB XI und § 3 Abs. 1 HeimG nicht herleiten (vgl. BGH a. a. O.). Außerdem sind die Grundrechte des Heimbewohners zu achten, insbesondere Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. OLG Düsseldorf ZfSch 2003, 278, 279; OLG Koblenz VersR 2003, 907 f. [juris-Rn. 12]). Auch der körperlich und geistig weitgehend verfallene alte Mensch hat in gewissen Grenzen das Recht, sich unvernünftig selbst zu gefährden ("Freiheit zur Krankheit", vgl. - für einen Geisteskranken - BVerfG NJW 1998, 1774 f. [juris-Rn. 15]) und einen Rest an Eigenständigkeit und Freiheit zu erleben. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im erforderlichen und verhältnismäßigen Rahmen zulässig. Da die Entscheidung über Schutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung, also eine Prognose erfordert, kann eine Pflichtwidrigkeit nicht allein mit der später durch einen geschehenen Unfall gewonnenen Erkenntnis begründet werden; maßgebend ist vielmehr die Vertretbarkeit der Prognose und der darauf beruhenden Entscheidung ex ante betrachtet (vgl. OLG Koblenz, a. a. O. [juris-Rn. 13, 25]: "Beurteilungsspielraum"). Im Rahmen dieser Vertretbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, ob und ggf. welche Schutzmaßnahmen der Medizinische Dienst für erforderlich gehalten hat (vgl. - weiter gehend - OLG Schleswig OLGR 2004, 85 f. [juris-Rn. 6]). Dasjenige, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, muss sich bei unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen (vgl. BGH NJW 2005, 1937, 1938). Das zwangsläufig verbleibende Restrisiko wäre nur durch eine weitgehende Fixierung älterer Menschen in ihren letzten Lebensjahren auszuschließen, eine Maßnahme, die nur in extremen Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Koblenz a. a. O. [juris-Rn. 28]).
b) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall Folgendes:
(1) Die Beklagte war gegenüber Frau A nicht dazu verpflichtet, sie lückenlos darauf zu überwachen, ob sie allein ihr Zimmer verlassen wollte. Die Klägerin ist dafür beweisfällig, dass der Gesundheitszustand der Frau A vor dem Unfall eine derart umfassende Kontrolle erforderte. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem ...-Gutachten, auf das sich die Klägerin und das Landgericht im Wesentlichen stützen. Die Quintessenz aus den dortigen Feststellungen zum unsicheren Gang der Frau A war, dass sie bei längeren Wegstrecken (Speiseraum) begleitet werden müsse. Das heißt umgekehrt, dass der Gutachter Frau A kürzere Wege außerhalb ihres Zimmers durchaus zutraute. Den Beklagtenvortrag, Frau A habe sich bei entsprechender Tagesform sehr wohl außerhalb ihres Zimmers bewegen können, hat die Klägerin nicht widerlegt, wie sie überhaupt keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Unvertretbarkeit der hinsichtlich der Gehfähigkeit differenzierenden Einschätzung des Medizinischen Dienstes und der Beklagten dargelegt hat. Ein Sturz aus dem Bett vier Monate vor dem Unfall ist insoweit ebenso wenig aussagekräftig wie ein Urinieren auf den Boden. Was damit bezeichnet sein soll, dass Frau A einmal hilflos auf der Toilette gefunden worden sei, ist unklar; insbesondere ist offen, ob sie dort beim Gehen gestürzt war. Für eine wesentliche Verschlechterung ihres Zustandes seit der Begutachtung fehlt ebenfalls Klagevortrag. Ein Sturz der Bewohnerin mag angesichts ihres Alters, ihrer hirnorganischen Schäden und der Schwächung ihres Bewegungs- und Stützapparates durchaus nahe gelegen haben. Dies allein konnte die Verhältnismäßigkeit des in einer lückenlosen Ausgangskontrolle zu sehenden Grundrechtseingriffs jedoch nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Bereitstellung einer Pflegekraft zur ständigen Überwachung von Frau A der Beklagten schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten war. Auch der Einbau einer Sensorschranke - zu dessen Kosten die Klägerin nichts Nachvollziehbares vorgetragen hat - hätte dies nicht wesentlich geändert, weil die Beklagte dann immer noch Personal hätte vorhalten müssen, das auf ein entsprechendes Signal sofort zu der betreffenden Bewohnerin hätte eilen können.
(2) Der Sturz der Frau A auf dem Flur lässt nicht darauf schließen, dass die Beklagte sie unzureichend betreut und beaufsichtigt hat. Eine lückenlose Beaufsichtigung war, wie ausgeführt, nicht geschuldet. Nach dem von der Klägerin nicht widerlegten Beklagtenvortrag hatte eine Pflegekraft der Frau A um 17.00 h, also 20 Minuten vor dem Unfall, die allabendliche Insulin-Injektion verabreicht, und sie sollte - wie immer - gegen 17.30 h zum Abendessen abgeholt werden. Eine derartige Besuchsfrequenz ist bei dem gegebenen Beschwerdebild nicht zu beanstanden. Dem Personal der Beklagten erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass Frau A sich allein auf den sie überfordernden, längeren Weg zum Speiseraum machen würde, hat die Klägerin nicht behauptet, insbesondere nicht vorherige Versuche dieser Art oder eine besondere motorische Unruhe.
(3) Die Klägerin hat nach Erhalt des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens zuletzt nicht mehr behauptet, der Oberschenkelhalsbruch der Frau A wäre durch das Anlegen einer Hüftschutzhose mit Sicherheit vermieden worden, sondern lediglich eine Risikoreduktion um 90 % geltend gemacht. Der Senat hat die Klägerin in beiden Berufungsverhandlungen darauf hingewiesen, dass damit ein Ursachenzusammenhang zwischen dem unterlassenen Anlegen einer Hüftschutzhose und der eingetretenen Verletzung nicht schlüssig behauptet ist (vgl. OLG Schleswig OLGR 2004, 85 f. [juris-Rn. 10]). Angesichts dessen erübrigte sich die Fortsetzung der Beweisaufnahme durch mündliche Anhörung des Sachverständigen zu den Schutzwirkungen von Hüftschutzhosen und zu deren fachlicher Anerkennung im Unfallzeitpunkt.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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